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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 17.12.2024 |
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1. |
Geltung der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen |
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Die Leistungen der KPS für andere Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erfolgen (im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch zukünftig) auch ohne dass auf sie ausdücklich Bezug genommen wurde ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen („AGB“), sofern nicht nach deren Maßgabe etwas anderes vereinbart ist. Diese AGB sind unter [https://kps.com/de/de/gtc.html] jederzeit abrufbar. KPS behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch. Abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der KPS. Dies gilt auch dann, auch wenn KPS in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen ausführt. |
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2. |
Inhalt der Tätigkeit |
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2.1 |
Die KPS verpflichtet sich, dem Auftraggeber beratend zur Verfügung zu stehen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: |
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· Strategie- und Prozessberatung · Organisatorische und betriebs-wirtschaftliche Planung · Implementierungsberatung · Transformationsberatung · Technische Beratung und Unterstützung · Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei · Installation von Standardsoftware und anderer Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei · Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers · Weitere KPS Services |
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2.2 |
Die konkreten Leistungen der KPS bestimmen sich – sofern sich aus den Umständen (etwa einer gemeinsamen Verständigung, die auch konkludent erfolgen kann) nichts anderes ergibt – ausschließlich nach dem jeweiligen letzten Projektangebot der KPS oder einem von der KPS und dem Auftraggeber schriftlich abgeschlossenen Projektvertrag („Einzelvereinbarung“). |
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2.3 |
Der KPS ist die Organisation ihrer Arbeit selbst überlassen. Sie unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Insbesondere ist sie bei der Bestimmung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei. Soweit Besprechungen oder die Anwesenheit der KPS in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sind, werden diese von Zeit zu Zeit mit der KPS vereinbart. Beide Parteien werden eine Eingliederung der Mitarbeiter der KPS beim Auftraggeber vermeiden. |
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2.4 |
Die KPS erbringt ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Beachtung der allgemein anerkannten berufsethischen Grundsätze sowie in jeder Hinsicht gewissenhaft und nach bestem Vermögen und wahrt die Interessen des Auftraggebers. |
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2.5 |
Die Parteien sich einig, dass die KPS zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen eigene oder freie Mitarbeiter oder auch Dritte Mitarbeiter einsetzen kann. Soweit in den Einzelvereinbarungen Partner oder Mitarbeiter der KPS namentlich aufgeführt sind, bemüht sich die KPS, um deren Verfügbarkeit in dem gemäß den Einzelvereinbarungen bestimmten Umfang zu sorgen. Falls es die KPS für erforderlich hält, Änderungen in Bezug auf die namentlich aufgeführten KPS-Mitarbeiter vorzunehmen, wird die KPS den Auftraggeber rechtzeitig über die Änderungen in Kenntnis setzen und ihm die nach Ermessen von KPS notwendigen Angaben über den Ersatz zukommen lassen. |
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3. |
Pflichten des Auftraggebers |
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3.1 |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KPS und ihren Mitarbeitern auf eigene Kosten die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung vernünftigerweise erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere das zur Verfügungstellen von Arbeitsräumen, Telefon und Telefax, Computern, einer dem Standard entsprechenden Internetverbindung, Sekretariatsdiensten und ähnlichem. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der erforderlichen IT-Systeme durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der KPS. |
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3.2 |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KPS auf eigene Kosten sämtliche Informationen und weitere Materialien zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der KPS erforderlich sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Informationen und die Materialien, die er der KPS zur Verfügung stellt, wahr, richtig und im Wesentlichen nicht irreführend sind. Die KPS ist in keiner Weise verantwortlich für Verluste, Schäden oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen aufgrund von ungenauen, unvollständigen oder anderweitig mangelhaften Informationen bzw. Materialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. |
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3.3 |
Darüber hinaus sichert der Auftraggeber der KPS seine Kooperation und Unterstützung zu, die diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigt. Er gewährt der KPS unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. |
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3.4 |
Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter verfügbar und hinsichtlich Fähigkeiten und Erfahrungen geeignet sind, die erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Darüber hinaus benennt der Auftraggeber schriftlich einen Ansprechpartner für die KPS und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit der KPS. |
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3.5 |
Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. |
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3.6 |
Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen, schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der KPS immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind. |
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3.7 |
Falls sich der Auftraggeber zur Unterstützung im Projekt, in dem die KPS Leistungen erbringt, der Dienste Dritter bedient (anderen Dienstleistern, Lieferanten, o.ä.), wird der Auftraggeber mit diesen angemessene Vereinbarungen treffen, die es der KPS ermöglichen, ihre Leistungen vertragskonform zu erbringen. Soweit in den Einzelvereinbarungen unter Hinweis auf diese Ziff. 3.7. nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleibt der Auftraggeber für die Leistung der von ihm eingesetzten Dritten sowie für die Qualität von deren Leistungen verantwortlich. |
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4. |
Abnahme |
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Der Auftraggeber wird die Leistungen der KPS gemäß der Einzelvereinbarung und der darin festgelegten Dokumentation abnehmen. Damit bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung vertragsgemäß ist; dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Leistung für seine Zwecke nutzt oder die Leistung bezahlt oder der Auftraggeber nach einer explizit von der KPS (mit Hinweis auf die Konsequenzen) gesetzten Frist nichts Anderslautendes mit einer entsprechenden Begründung erklärt. |
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5. |
Leistungstermine |
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Sofern die Einzelvereinbarungen Lei-stungstermine enthalten oder auf solche verweisen, wird sich die KPS bemühen, ihren vertraglichen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Leistungsterminen nachzukommen. Die genannten Leistungstermine dienen indessen lediglich der Planung und der Abschätzung des Zeitrahmens; sie sind nicht verbindlich, sofern die Parteien dies nicht in den Einzelvereinbarungen schriftlich und ausdrücklich unter Hinweis auf diese Ziff. 5 vereinbaren. Die Einhaltung der Leistungstermine setzt auch ausdrücklich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers voraus. |
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6. |
Honorar; Preisanpassungsklausel; Auslagenersatz |
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6.1 |
Die KPS berechnet die Honorare gemäß der im jeweiligen Angebot der KPS benannten Preiskonditionen (in der Regel basierend auf der jeweils zum Zeitpunkt des Angebots aktuell gültigen Preisliste der KPS für Beratungs- und Serviceleistungen) oder nach einer später im Einzelvertrag getroffenen schriftlichen Vereinbarung. |
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6.2 |
Die vereinbarten Honorarsätze gelten vorbehaltlich einer Anpassung nach dieser Ziff. 6.2. Steigen nach Vertragsschluss die für die Kalkulation der Honorarsätze allein maßgeblichen Lohn- und Gehaltskosten in der IT-Dienstleistungsbranche, so werden jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres die Honorarsätze um den Prozentsatz, den das Statistische Bundesamt in seinem Nominallohnindex für den Wirtschaftsbereich „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ bei Saldierung der Quartalsberichte als Steigerung der Lohn- und Gehaltskosten für den Vorjahreszeitraum ausweist (Index des Nominallohns in Deutschland, derzeit, Stand September 2023, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Realloehne-Nettoverdienste/_inhalt.html#_zvd37k1ry), angepasst. Die Anpassung vollzieht sich dabei ab einer Steigerung des Nominallohnindexes um 0,1 % für jede weitere Anpassung um mindestens 0,1 % die Preisanpassung seit Vertragsbeginn den vollen ursprünglichen Wert des Honorarsatzes erreicht. Im Falle des Erreichens dieses Wertes werden die Parteien sich um die Vereinbarung eines neuen Grund-Honorarsatzes bemühen. Scheitert dies, steht der KPS ein Sonderkündigungsrecht zu. Die KPS wird den Auftraggeber mit angemessener Vorlaufzeit über den genauen Wert informieren, um den sich wegen der Veränderung des maßgeblichen Nominallohnindexes die Preisanpassung realisiert. Sollte der Nominallohnindex entfallen, wird derjenige Index zugrunde gelegt, der ihn ersetzt. |
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6.3 |
Erfolgt die Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand, werden die Honorare auf einer Basis von 8 Arbeitsstunden pro Tag berechnet, sofern in einer Einzelvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Ein ganzer Tag wird angenommen, wenn der Mitarbeiter mehr als vier Stunden pro Tag tätig ist. Falls KPS-Mitarbeiter während längerer Zeit auswärts tätig sein müssen, kann die KPS deren Arbeitszeit beim Auftraggeber und am normalen Arbeitsort flexibel aufteilen. Reisezeit wird als Arbeitszeit berechnet, soweit es sich nicht um Anfahrtszeit zu den Geschäftsräumen des Kunden von einer örtlichen Unterkunft handelt. Sofern in den Einzelvereinbarungen keine anderweitige Regelung getroffen wird, werden anfallende Überstunden zeitanteilig abgerechnet; Überstunden werden berechnet, sobald ein Mitarbeiter mehr als acht Stunden pro Tag tätig ist. Die KPS übersendet dem Auftraggeber monatlich eine in der Rechnung enthaltene Aufstellung der Aufwendungen. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Feststellungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt. |
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6.4 |
Kostenschätzungen aller Art, ob für Planungszwecke oder andere Zwecke, sind nicht verbindlich. |
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6.5 |
Soweit der KPS im Zusammenhang mit der Beratungsleistung Auslagen entstehen, so sind diese durch das Honorar nach Ziffer 6.1. abgegolten. Dies gilt nicht für Porto-, Telefon- und Reisekosten (Taxi, Flug, Bahn, Hotel und Mietwagen) gegen Beleg. Sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt, werden Reise- und Aufenthaltskosten nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Wohnort des Mitarbeiters der KPS berechnet. Reisekosten entstehen auf Reisen zwischen dem Wohnort des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers. |
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6.6 |
Alle Honorare und Spesen verstehen sich ohne allfällige Steuern und Abgaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) und Abgaben an die KPS oder an die zuständige Behörde zu zahlen. Ausgenommen sind diejenigen Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Reingewinn der KPS stehen. |
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6.7 |
Alle Rechnungen nach Zeit- und Materialaufwand erfolgen monatlich. Rechnungen auf der Basis anderer Berechnungsgrundlagen werden in Übereinstimmung mit dem in den Einzelvereinbarungen festgelegten Zahlungsplan erstellt. Soweit in den Einzelvereinbarungen nicht schriftlich unter Hinweis auf diese Ziff. 6.7. etwas anderes geregelt ist: (i) lauten die Rechnungen auf EURO und (ii) sind in dieser Währung zu bezahlen. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. KPS ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. |
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6.8 |
Die KPS ist berechtigt, die in den Einzelvereinbarungen vereinbarten Honoraransätze für Zeit- und Materialaufwand anzupassen, sofern die KPS dem Auftraggeber die Anpassung 30 Tage im Voraus schriftlich anzeigt. Derartige Anpassungen können unter anderem aufgrund von Beförderungen von Mitarbeitern, die Leistungen für den Kunden erbringen, erfolgen. Die in den Einzelvereinbarungen mit dem Kunden genannten Honoraransätze beziehen sich auf den/die dort vereinbarten Einsatzort(e). Diesbezügliche Änderungen können zu einer Honoraranpassung führen. |
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6.9 |
Gegen Forderungen der KPS kann der Auftraggeber nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; gleichermaßen kann der Auftraggeber gegenüber der KPS nur Zurück-behaltungsrechte geltend machen, die auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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7. |
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen |
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Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, Materialien, Konzepten und Methoden – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der KPS zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, Materialien, Konzepte und Methoden mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). |
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8. |
Wettbewerbsverbot |
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8.1 |
Keine der beiden Parteien darf während der Dauer einer Einzelvereinbarung oder innerhalb von 12 Monaten nach der vorzeitigen Beendigung oder dem Ablauf derselben ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die bei der Erfüllung mitwirken oder mitgewirkt haben, abwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei auf Verlangen der anderen Partei zur umgehenden Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Bezahlung weiteren Schadenersatzes. |
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8.2 |
Der Auftraggeber und die KPS verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. |
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8.3 |
Die KPS wird Preferred Supplier des Auftraggebers, d.h. wird für Projekte, die dem jeweiligen, diesen AGB unterfallenden, Projekt ähnlich sind, bevorzugt angefragt. |
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9. |
Geheimhaltung |
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9.1 |
Keine Vertragspartei darf Dritten ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei vertrauliche Informationen zugänglich machen, von denen sie anlässlich oder im Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen Kenntnis erhalten hat. Das Vorgenannte gilt für Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind, für mündliche Informationen, deren Vertraulichkeit umgehend schriftlich bestätigt worden ist, sowie für jegliche Art von Informationen, deren Vertraulichkeit offensichtlich ist. Beide Parteien verpflichten sich, von der anderen Partei erhaltene vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen den Parteien zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht betrifft nicht Informationen (inklusive Know-how), |
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· Die allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschehe aufgrund einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Ziff. 9., · Die eine Vertragspartei von einem Dritten enthält, der keiner Ge-heimhaltungsverpflichtung in Bezug auf diese Informationen unterliegt, oder · Die von der Vertragspartei, welche die Informationen erhält, unabhängig entwickelt wurden oder ihr bereits bekannt waren. |
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9.2 |
Ungeachtet Ziff. 9.1 hiervor sind beide Parteien berechtigt, in den folgenden Fällen Informationen (inkl. Know-how) offen zu legen: (i) gegenüber Dritten aufgrund der Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde (inkl. Aufsichtsbehörden) sowie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (in diesen Fällen ist die Offenlegung, soweit gesetzlich zulässig und praktikabel, der anderen Partei mindestens 2 Werktage im Voraus schriftlich anzuzeigen), oder (ii) gegenüber ihren jeweiligen Versicherern oder Rechtsberatern. |
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9.3 |
Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 9.1. und Ziff. 9.2. darf die KPS die Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber gegenüber bestehenden oder zukünftigen Kunden als Referenz verwenden. |
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9.4 |
Beide Parteien werden die Regelungen zur Geheimhaltungeinhalten und eine gegebenenfalls dazu erforderliche Vereinbarung im Rahmen einer Einzelvereinbarung abschließen. |
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10. |
Datenschutz |
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10.1 |
Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung von der KPS auftragsbezogene Auftraggeberdaten erhoben und verarbeitet. Diese Auftraggeberdaten werden intern an unsere Berater und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden vorbehaltlich Ziff. 9 an externe Geschäftspartner übermittelt. |
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10.2 |
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über die Produkte und Dienstleistungen von KPS an ihn genutzt werden. Der Auftraggeber kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen. |
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10.2 |
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Leistungen von der KPS bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand. |
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10.3. |
Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl der Partner und Dienstleister von KPS. |
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10.4. |
Die übrigen Bestimmungen zum Datenschutz von KPS bleiben hiervon unberührt. |
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11. |
Dauer und Beendigung des Ver-tragsverhältnisses |
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11.1.. |
Eine Einzelvereinbarung beginnt an dem in den Einzelvereinbarungen festgelegten Termin. Ist kein solcher Termin vereinbart, beginnt es entweder mit dem Tag, an dem die KPS anfängt, Leistungen für den Auftraggeber zu erbringen oder am Tag der Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien, je nachdem, welcher Tag der frühere ist. Das Vertragsverhältnis dauert bis zur Erbringung sämtlicher Leistungen, es sei denn, es wird gemäß den nachfolgenden Kündigungsregelungen vorzeitig beendet. |
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11.2 |
Eine Einzelvereinbarung kann von beiden Parteien – unbeschadet der Regelungen zur außerordentlichen Kündigung – jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Sofern der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch macht, hat er der KPS sämtliche bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten. Kommt eine andere Berechnungsgrundlage zur Anwendung, so hat der Auftraggeber sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fälligen Teilrech-nungen zu bezahlen und danach die Leistungen, die die KPS bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung für den Kunden erbracht hat und die in der letzten Teilrechnung nicht enthalten sind, nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber diejenigen Kosten zu tragen, die der KPS aus der vorzeitigen Kündigung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Vergütungen für Unterbeauftragte sowie Umdisponierungskosten. Die KPS unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um diese Kosten möglichst tief zu halten. Kann die KPS nachweisen, dass die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen KPS-Mitarbeiter nicht ganz oder teilweise anderweitig eingesetzt werden können, hat der Auftraggeber die KPS so zu stellen, wie dies bei vertragsgemäßem Einsatz der Mitarbeiter für den Kunden der Fall gewesen wäre. |
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11.3 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bestehen solche außerordentlichen Kün-digungsgründe für (i) den Auftraggeber, wenn die KPS wesentliche Pflichten aus einer Einzelvereinbarung verletzt und diese Pflichtverletzung nicht nach einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 20 Tagen behebt und (ii) für die KPS, wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten aus den Einzelvereinbarungen verletzt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt. |
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11.4 |
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat jede Partei der anderen Partei die in deren Eigentum stehenden Gegenstände zurückzugeben. Die KPS darf indessen eine Kopie jeder Dokumentation oder Software, welche die KPS hergestellt hat, sowie jeder Dokumentation, auf welcher die Leistungen der KPS basieren, zurückbehalten. |
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12. |
Haftung |
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12.1 |
Die KPS haftet dem Auftraggeber gegenüber aus vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen wie folgt: |
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12.2 |
Unbeschränkte Haftung: Die KPS haftet unbeschränkt bei Vorsatz ihrer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die die KPS arglistig verschwiegt oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch KPS die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Die KPS haftet auch unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Erfüllungsgehilfen haftet die KPS an Stelle ihrer Organe und leitenden Angestellten in den vorstehenden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfüllungsgehilfen durch Organe oder leitende Angestellte schuldhaft erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung nachdem die KPS dem Auftraggeber Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten hat (in diesen Fällen ist der Auftraggeber zur Annahme der Abtretung verpflichtet). |
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12.3 |
Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht durch die Organe und leitenden Angestellten der KPS und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Erfüllungsgehilfen haftet die KPS nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. |
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12.4 |
Haftungsausschluss: Die KPS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haftet die KPS nur, wenn sie diese mindestens grob fahrlässig verschuldet hat. |
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12.5 |
Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haftet die KPS nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflicht-Verletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. |
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12.6 |
In keinem Fall übersteigt die Haftung von KPS einen Betrag in Höhe von EUR 100.000 bei grober Fahrlässigkeit und einen Betrag in Höhe von EUR 10.000 bei einfacher Fahrlässigkeit. |
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12.7 |
Soweit die Haftung der KPS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber. |
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12.8. |
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. |
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12.9. |
Die Ansprüche des Auftraggebers für Schäden, für die nach dem Vorstehenden die Haftung beschränkt ist, verjähren ein Jahr nach Beginn ab Beginn des Schadenseintritts. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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13. |
Gewährleistung |
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13.1 |
Die KPS schuldet grundsätzlich Dienste und schuldet keine Gewährleistung. |
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13.2 |
Sollten die Leistungen der KPS Werkleistungen sein, so stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche für Mängel nur zu, wenn er sie sich bei Abnahme vorbehalten hat oder diesbezüglich die Abnahme verweigert hat. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers umfassen nur die Nacherfüllung, d.h. unentgeltliche Beseitigung des Mangels; Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Leistung. Die KPS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von der KPS verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Einzelvereinbarung kündigen (nicht zurücktreten) oder den Preis mindern. Die Nacherfüllung gilt frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Ziff. 12. zu. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme – bei Schadensersatzansprüchen gilt auch für die Verjährung die Regelung in Ziff. 12. |
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14. |
Schadloshaltung |
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Die Leistungen der KPS werden, vorbehältlich einer anderen Regelung in den Einzelvereinbarungen, ausschließlich zum Nutzen des Auftraggebers und zum Gebrauch durch den Auftraggeber erbracht. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber nicht berechtigt, für Dritte Kopien der Ergebnisse anzufertigen oder die Vorteile der Leistungen Dritten zukommen zu lassen. Die KPS übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung gegenüber Dritten, welche die Vorteile der Leistungen erhalten, die Leistungen benutzen oder Zugang zu den Ergebnissen erhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die KPS schadlos zu halten für alle Verluste, Schäden, Auslagen und anderen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter gegen die KPS (i) als Folge davon entstehen, dass der Auftraggeber Dritten die Ergebnisse und die Vorteile der Leistungen der KPS zugänglich gemacht hat (ii) oder die in Verbindungen zu ihren Dienstleistungen stehen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen die KPS von Dritten aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder sonstiger Rechte in Verbindung mit Informationen und/oder Arbeitsmaterialien, die die KPS vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, in Anspruch genommen wird. |
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15. |
Verschiedenes |
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15.1 |
Ansprüche oder Rechte können mit Ausnahme von Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr vom Auftraggeber nicht ohne schriftliche Zustimmung von KPS abgetreten oder anderweitig übertragen werden. |
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15.2 |
Eine Verzögerung bei der Durchsetzung einzelner Bestimmungen durch die KPS berührt oder beschränkt deren Rechte und Befugnisse vorbehältlich dieser Bedingungen hiernach nicht; jeglicher Verzicht auf Ansprüche oder Rechte bedarf der Schriftform. |
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15.3 |
Soweit eine Einzelvereinbarung vorschreibt, dass die andere Partei schriftlich (nicht in Textform) zu unterrichten ist, müssen diese Erklärungen persönlich überbracht oder per Telefax oder per Einschreiben an die in den Einzelvereinbarungen angegebene Adresse der anderen Partei oder an eine während der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilte andere Adresse gesandt werden. |
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15.4 |
Änderungen von Leistungen und Konditionen bedürfen der Schriftform unter Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB oder in den Einzelvereinbarungen und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. |
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15.5 |
Bestimmungen in einer Einzelvereinbarung oder den AGB, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach der Beendigung einer Einzelvereinbarung Gültigkeit haben sollen, bleiben für die Parteien auch nach diesem Zeitpunkt verbindlich. |
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15.6 |
Die Bestimmungen einer Einzelvereinbarung beschränken die KPS nicht in der Möglichkeit, für andere Kunden tätig zu werden, es sei denn, dies ist schriftlich unter Hinweis auf diese Ziff. 15.6. anders vereinbart. |
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15.7 |
Die Einzelvereinbarung bildet, unter Einschluss sämtlicher Anhänge und sonstiger Dokumente, auf die die Einzelvereinbarung verweist, die Vereinbarung in Bezug auf die von der KPS übernommenen Leistungen. Die Einzelvereinbarung ersetzt sämtliche vorhergehenden Offerten, Korrespondenzen, Absichtserklärungen oder sonstigen Mitteilungen, egal ob diese in schriftlicher oder mündlicher Form ergangen sind. |
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15.8 |
Sollten Teile der Einzelvereinbarung oder dieser Bedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Rest der Einzelvereinbarung oder dieser Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien werden dann den Vertrag so auslegen und abändern, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird. |
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15.9 |
Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Einzelvereinbarungen oder jedem anderen Dokument, das Bestandteil des Vertrags bildet, gehen die AGB vor, außer die Einzelvereinbarungen bestimmen ausdrücklich etwas anderes unter Hinweis auf die entsprechende Ziffer dieser AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Einzelvereinbarungen und einem Anhang oder einem anderen Dokument, das Bestandteil des Vertrags bildet, mit Ausnahme der AGB, und nur im Umfang des Widerspruchs, gehen die Einzelvereinbarungen vor. |
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15.10 |
Die Einzelvereinbarung und jede andere damit in Zusammenhang stehende vertragliche Beziehung zwischen der KPS und dem Auftraggeber und diese AGB unterliegen ausschließlich Deutschem Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. |
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15.11 |
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang einer Einzelvereinbarung sollen, wenn immer möglich, durch Verhandlungen auf Geschäftsleitungsstufe gelöst werden. Eine solche Verhandlung auf Geschäftsleitungsstufe erfordert eine jeweils schriftliche Einladung der anderen Partei unter Benennung der jeweiligen von der Geschäftsleitung autorisierten Verhandlungspartner und einem Vorlauf für einen Verhandlungstermin von mindestens fünfzehn Arbeitstagen; die Verhandlungen sind gescheitert, wenn eine der Parteien dies gegenüber der anderen Partei schriftlich erklärt – eine solche Erklärung ist auch vor Stattfinden einer Verhandlung auf die Einladung der anderen Partei möglich. Sind die Verhandlungen nicht im Sinne der vorstehenden Regelung gescheitert, ist das Beschreiten des Rechtsweges unzulässig – dies gilt nicht für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Kann der Konflikt nicht einvernehmlich beigelegt werden, ist der Gerichtsstand München. Die KPS ist allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Unabhängig davon ist die KPS als Klägerin berechtigt, anstelle eines ordentlichen Gerichts zur endgültigen Entscheidung ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen; Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach der Wahl der KPS (Deutsch oder Englisch). |
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15.12 |
Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser Bedingungen oder in Zweifelsfällen, gilt die deutsche Fassung dieser Bedingungen. |